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Wenn ich gestalkt werde („beharrlich verfolgt” nennt es das Gesetz), kann ich folgendes tun:

  • Eine zivilgerichtliche Einstweilige Verfügung erwirken

  • Eine Strafanzeige erstatten

  • Eine Unterlassungsklage einbringen

 

Einstweilige Verfügung gemäß § 382g EO


Wenn ich gegen meinen Willen von einer Person bedrängt oder belästigt werde, dann  kann ich am Bezirksgericht einen Antrag auf „Einstweilige Verfügung” stellen. Mit diesem Antrag kann das Gericht einer Person verbieten, mich zu verfolgen, mit mir in Kontakt zu treten und sich an bestimmten Orten aufzuhalten.  Auf diese Weise kann ich bis zu einem Jahr lang verhindern, dass ich weiter belästigt werde. Die Polizei kann darauf achten, dass diese Einstweilige Verfügung auch eingehalten wird.

Die Beraterinnen im Gewaltschutzzentrum unterstützen mich bei diesem Antrag.

Strafanzeige


Ich kann bei jeder Polizeiinspektion oder direkt bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige  erstatten. Es ist sinnvoll, wenn ich mich schon vor der Anzeige im Gewaltschutzzentrum beraten lasse. Danach kann ich einschätzen, ob es sich tatsächlich um Stalking handelt. Das mindert die Gefahr, dass die Anzeige eingestellt wird. Während des Gerichtsprozesses (und wenn ich es möchte, auch schon zur Anzeigeerstattung) begleitet mich eine Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums.

Diese Begleitung ist für mich kostenlos.

Unterlassungsklage


Auch eine Unterlassungsklage, die ich am Zivilgericht einbringen kann, hat das Ziel, dass ich nicht weiter belästigt werde.

Wenn ich nicht weiß, wie ich am besten vorgehen soll, um mich vor Stalking zu schützen, kann ich mich jederzeit an die Beraterinnen im Gewaltschutzzentrum wenden.

Stand Jänner 2021

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