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Häusliche Gewalt ist keine Privatangelegenheit. Deshalb hat der Staat das  Gewaltschutzgesetz erlassen.

 

Was wird darin geregelt?

  • Das polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbot

  • Die gerichtliche Einstweilige Verfügung

 

Wenn die Polizei annimmt, dass von einem Menschen ein gefährlicher Angriff auf Leben,  Gesundheit oder Freiheit ausgeht, dann kann die Polizei diese Person aus der Wohnung  bzw. dem Haus wegweisen wo ich wohne und ein Betretungsverbot und Annäherungsverbot aussprechen (§38a SPG).

Diese Person muss dann ihren Wohnungs- bzw. Hausschlüssel der Polizei aushändigen.   

Dinge des persönlichen Bedarfes dürfen mitgenommen werden. Gemeinsame Wertgegenstände oder in der Ehe angeschaffte Werte wie z.B. Sparbücher müssen aber in der Wohnung bleiben. 

Durch das Betretungsverbot darf der Gefährder/die Gefährderin nicht mehr in die Wohnung und darf auch den Umkreis von 100 m nicht betreten. 

Durch das Annäherungsverbot muss der Gefährder/die Gefährderin auch mindestens 100m Abstand zu mir halten. 

Ein Betretungs- und Annäherungsverbot kann auch zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ausgesprochen werden. Damit sind diese an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort geschützt. 

Das Betretungs- und Annäherungsverbot gilt für zwei Wochen und ist eine polizeiliche Maßnahme.

 

Der Gefährder oder die Gefährderin ist dadurch nicht vorbestraft. Wurde ich oder mein Kind jedoch bedroht oder verletzt, dann hat das strafrechtliche Konsequenzen. Wenn ich eine  Verlängerung des Betretungsverbotes möchte, muss ich amZivilgericht eine Einstweilige Verfügung (§382b EO, §382e EO) beantragen. Auf diese Weise verlängert sich das polizeiliche Betretungsverbot von zwei auf vier Wochen. Das Gericht wird dann entscheiden, ob ein weiteres Zusammenleben zumutbar ist.

Wird die Einstweilige Verfügung für die Wohnung erlassen, darf der Gefährder/die Gefährderin die Wohnung oder das Haus bis zu sechs Monate nicht betreten.

 

Wenn ich möchte, dass er oder sie vorher zurückkommt, muss ich die  Einstweilige Verfügung am Gericht aufheben lassen. Es gibt auch eine Einstweilige Verfügung für ein Kontaktverbot.

Dieses Kontaktverbot kann bis zu einem Jahr verfügt werden.

Wichtig: Eine gerichtliche Einstweilige Verfügung kann ich auch ohne Polizeieinsatz und  ohne polizeiliches Betretungsverbot beantragen. Nicht der Polizeieinsatz ist dafür die  Voraussetzung, sondern der Umstand, dass ein weiteres Zusammenleben oder  Zusammentreffen unzumutbar ist.

Die Beraterinnen des Gewaltschutzzentrums helfen mir, wenn es darum geht, eine Einstweilige Verfügung zu beantragen.

Die Beratung ist für mich kostenlos. 

Stand Jänner 2021

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